Güntsch GmbH  
 
Baustoffe Profikunden Bauherren Standort Kooperationen
 
 
         
 
 

KONTAKT

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter! Telefon: +49 (0) 36733 / 35-0
 

UNSERE FIRMA

 

lkw_178

 Unsere Firma  in Bildern 
 
 

REFERENZEN

 

realizzazioni_12klein_178

 

unsere Referenz-

objekte in Bildern 

 
 

Mehr Zahlungssicherheit für Handwerker

Der Bundestag hat Ende Juni nach zweieinhalbjähriger Beratung endlich das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) verabschiedet. Dazu teilte der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) mit, dass dies für Dachdecker eine Reihe von Regelungen enthalte, die Betriebe bei der Geltendmachung ihrer Forderungen unterstützen können. "Wir gehen von einem Inkrafttreten des Gesetzes im Herbst dieses Jahres aus", so ZVDH Präsident Karl-Heinz Schneider.
Die wichtigsten Neuerungen:


1. Durchgriffsfälligkeit: Künftig kann ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Nachunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern, wenn ihm gegenüber das Werk schon vom Bauherren abgenommen ist.


2. Erleichterung von Abschlagszahlungen: Es wird nicht mehr auf "in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks", sondern auf die "nachgewiesene vertragsmäßige Leistung" abgestellt. Damit wird das Gesetz sprachlich an die VOB/B angepasst, mit der die Praxis gute Erfahrungen gesammelt hat und zu deren unbestimmten Rechtsbegriffen schon gefestigte Rechtsprechung existiert.
3. Änderung des so genannten Druckzuschlags: Danach darf der Auftraggeber nicht mehr "mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten", sondern "in der Regel das Zweifache" einbehalten. Dies entspricht einer alten Forderung des Handwerks.


4. Privilegierung der VOB/B im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Mit dem Wegfall der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB für Verträge mit privaten Bauherren wird zumindest für die Verträge mit Kunden, die selbst Unternehmen sind, Bestrebungen der Rechtsprechung entgegengewirkt, die einzelnen Regelungen der VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle zu unterziehen.


5. Erweiterung des Baugeldbegriffes: Durch eine neue Definition des Baugelds wird nun eine bisher nicht bestehende Verwendungspflicht für den Hauptunternehmer zu Gunsten der Nachunternehmer festgeschrieben. Der Hauptunternehmer (z. B. Bauträger) ist danach verpflichtet, das vom Auftraggeber erhaltene Geld, auch Abschlagszahlungen, zur Befriedigung der Nachunternehmer (Handwerker) zu verwenden.

 
 

AKTUELLES

 

Neues von Lupoterm  

Lupotherm effektiver als  220mm MiWo

 

jetzt durch Messungen

bestätigt   

Lupotherm Wert R =5,5 m²K/W

 

Naturstein

Marmor Granit

Zierkies 

 
Zur Bilder-Galerie

 

 
 

AKTIONEN

 
 

dsc00335_50

 

Aktionen im Winter

mehr >>>

 
 

HIGHLIGHTS

 

pn09_boss_178 

EHL- Bossamino

 

polygon_178 

EHL-  Polygono 

 
 
 
Güntsch GmbH