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Mehr Zahlungssicherheit für Handwerker
Der Bundestag hat Ende Juni nach zweieinhalbjähriger Beratung endlich das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) verabschiedet. Dazu teilte der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) mit, dass dies für Dachdecker eine Reihe von Regelungen enthalte, die Betriebe bei der Geltendmachung ihrer Forderungen unterstützen können. "Wir gehen von einem Inkrafttreten des Gesetzes im Herbst dieses Jahres aus", so ZVDH Präsident Karl-Heinz Schneider. Die wichtigsten Neuerungen:
1. Durchgriffsfälligkeit: Künftig kann ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Nachunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern, wenn ihm gegenüber das Werk schon vom Bauherren abgenommen ist.
2. Erleichterung von Abschlagszahlungen: Es wird nicht mehr auf "in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks", sondern auf die "nachgewiesene vertragsmäßige Leistung" abgestellt. Damit wird das Gesetz sprachlich an die VOB/B angepasst, mit der die Praxis gute Erfahrungen gesammelt hat und zu deren unbestimmten Rechtsbegriffen schon gefestigte Rechtsprechung existiert. 3. Änderung des so genannten Druckzuschlags: Danach darf der Auftraggeber nicht mehr "mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten", sondern "in der Regel das Zweifache" einbehalten. Dies entspricht einer alten Forderung des Handwerks.
4. Privilegierung der VOB/B im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Mit dem Wegfall der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB für Verträge mit privaten Bauherren wird zumindest für die Verträge mit Kunden, die selbst Unternehmen sind, Bestrebungen der Rechtsprechung entgegengewirkt, die einzelnen Regelungen der VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle zu unterziehen.
5. Erweiterung des Baugeldbegriffes: Durch eine neue Definition des Baugelds wird nun eine bisher nicht bestehende Verwendungspflicht für den Hauptunternehmer zu Gunsten der Nachunternehmer festgeschrieben. Der Hauptunternehmer (z. B. Bauträger) ist danach verpflichtet, das vom Auftraggeber erhaltene Geld, auch Abschlagszahlungen, zur Befriedigung der Nachunternehmer (Handwerker) zu verwenden. |
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